COVID 19: Lockerungen ab 5. Februar
In den letzten Wochen hat das Pandemiegeschehen eine neue Form angenommen. Die dominierende Omikron-Variante ist zwar deutlich ansteckender als die vorherigen Virus-Varianten. Sie führt in den meisten Fällen aber zu milderen Verläufen, vor allem dank der hohen Immunisierung der Bevölkerung.
Aufgrund dieser neuen Ausgangslage hat der Zuger Regierungsrat unter anderem Anpassungen bei den Vorgaben für Gesundheitseinrichtungen vorgenommen. Hier erfahren Sie, welche Massnahmen weiterhin gelten und welche aufgehoben werden.
1. Maskenpflicht in der ganzen Institution für Personen ab 7 Jahren
Seit dem 24. Dezember gilt die Maskenpflicht für Besucher*innen nicht nur in allen öffentlich zugänglichen Innenbereichen der Heime, Spitäler und Kliniken, sondern auch in den Zimmern der Bewohner*innen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 7 Jahren. Diese Massnahme bleibt bestehen.
2. Zertifikatspflicht für Besucher*innen (3G-Regel) wird aufgehoben
Zu den Massnahmen vom Dezember 2021 des Regierungsrats gehörte auch eine Zertifikatspflicht (3G) für alle Besucher*innen in Pflegeheimen und Spitälern. Die neuen Erkenntnisse über die geringere Krankheitslast der Omikron-Variante erlauben es nun, von dieser generellen Vorgabe abzurücken.
Das bedeutet, dass im Seniorenzentrum Mülimatt die 3G-Regel aufgehoben wird. Sie benötigen also für den Besuch Ihrer Angehörigen in der Institution kein Zertifikat mehr.
3. Keine Regelung mehr für Besuchszeiten
Besuche sind auf der Etage und im Zimmer wieder jederzeit möglich. Es gelten keine eingeschränkten Besuchszeiten mehr. Auch die Kontaktdaten müssen nicht mehr angegeben werden.
4. 2G-Regelung für Gäste der Cafeteria
Für Gäste der Cafeteria gilt wie in allen Gastronomiebetrieben in der Schweiz weiterhin die 2G-Regelung (geimpft, genesen).
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