
Datenschutz-Tipp Nr. 2
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Wie Sie die gesetzlichen Vorgaben korrekt umsetzen
Die Praxis
Der Datenschutz in Deutschland ist sehr, sehr häufig durch einen besonderen Umstand geprägt: Einer Diskrepanz zwischen der Auslegung des Gesetzestextes durch Unternehmen und der Auffassung der Aufsichtsbehörden über den Gesetzesinhalt
Das gilt insbesondere auch im Fall des Datengeheimnisses i.S.d. § 5 BDSG. Dabei ist bemerkenswert, dass selbst Unternehmen, die es mit dem Datenschutz nicht ganz so ernst nehmen, in der Regel zumindest eine Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis in schriftlicher Form vornehmen.
Warum ist das so? Ganz klar: Arbeitsrecht ist für den Großteil der Unternehmen immer ein wichtiges Thema. Und die Arbeitsrechtler wissen - auch wenn Sie vielleicht das Thema Datenschutz sonst nicht so kennen -, dass bei Begründung des Arbeitsverhältnisses (also z.B. beim Abschluss des Arbeitsvertrages) stets auch noch Anlagen zum Arbeitsvertrag zu unterzeichnen sind. Und dazu gehört klassischerweise dann auch die Verpflichtung auf das Datengeheimnis.
In weiten Teilen der deutschen Unternehmenspraxis besteht die Verpflichtung auf das Datengeheimnis tatsächlich nur in dem Vorgang, dass der Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnet bzw. ein Hinweisblatt zum Datengeheimnis erhält und den Empfang bestätigt.
Die Auffassung der Aufsichtsbehörden
Nach Auffassung vieler Aufsichtsbehörden reicht diese Praxis jedoch nicht aus.
Die Idealvorstellung einer Aufsichtsbehörde für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis dürfte wie folgt aussehen:
Max Petersen hat seinen ersten Arbeitstag bei seinem neuen Arbeitgeber, der Best Company AG. Seinen Arbeitsvertrag hat er schon nach Abschluss des Auswahlverfahrens für die Stelle unterschrieben. Gleich nach Ankunft an seinem ersten Arbeitstag erhält Max Petersen eine Führung durch das Unternehmen, und er darf kurz die verschiedenen Abteilungen und deren Aufgaben kennenlernen.
Im Anschluss an die Führung hat Max Petersen sein erstes Mitarbeitergespräch mit seinem direkten Vorgesetzten. Dieser händigt ihm ein leicht verständliches Merkblatt zum Datengeheimnis aus, in dem er darüber informiert wird, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Darüber hinaus wird ihm erläutert, welche Leitlinien bei der „Best Company AG“ im Umgang mit personenbezogenen Daten gelten und an wen er sich mit Fragen zum Datenschutz wenden kann. Das Merkblatt ist zudem abteilungs- bzw. arbeitsplatzbezogen: es sind konkrete Hinweise für seine Tätigkeit in seiner Abteilung aufgeführt, die unbedingt eingehalten werden müssen. Außerdem sind in dem Merkblatt die einschlägigen Vorschriften des BDSG, nämlich § 5 BDSG und die Bußgeld-, Straf- und Schadensersatzregelungen (§§ 43, 44 und 7 BDSG) abgedruckt.
Der Vorgesetzte erläutert Max Petersen, nachdem dieser das Merkblatt gelesen hat, noch einmal, dass er Daten nur verwenden darf, wenn dies durch das Unternehmen angeordnet wurde und dass er sich in Zweifelsfällen gerne an ihn wenden könne.
Im Anschluss an das Gespräch sagt der Vorgesetzte dann die Worte "Ich verpflichte Sie hiermit auf das Datengeheimnis" und besiegelt dies mit einem Händedruck.
Eine schriftliche Fassung einer Verpflichtung auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG wird dann von Max Petersen unterzeichnet und vom Vorgesetzten an die Personalabteilung weitergeleitet.
Übrigens ist nach Auffassung einiger Aufsichtsbehörden auch die periodische Wiederholung der Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich, um die Verpflichtung erneut mit Leben zu füllen.
Aber: Ist das so wirklich erforderlich?
Um diese Frage zu beantworten, empfiehlt sich zunächst ein Blick ins Gesetz. Nach § 5 Satz 2 BDSG sind Personen, die bei einer nicht-öffentlichen Stelle (also z.B. einem Unternehmen) beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Wie die Verpflichtung, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, praktisch umgesetzt werden soll, dazu sagt das Gesetz nichts. Ein Formerfordernis (z.B. Schriftform) gibt es z.B. nicht.
Immer wenn ein Gesetz nicht konkret sagt, was getan oder unterlassen werden muss, dann dürfen wir Juristen die Norm auslegen. Art und Weise der Auslegung und die Darstellung der verschiedenen Auffassungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur - das würde den Rahmen hier sicher sprengen. Sie haben sicher heute noch etwas Anderes zu tun. Das Ergebnis der Auslegung daher nur ganz kurz:
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist...
Eine besondere Form der Verpflichtung, wie Sie von den Aufsichtsbehörden gefordert wird, ist aus dem Gesetz nicht unmittelbar herleitbar.
Sie können sich also durchaus auf den Standpunkt stellen, dass die einfache Information des Mitarbeiters und die schriftliche Bestätigung des Erhalts vollkommen ausreichend sind, um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun.
Und die praktische Umsetzung...
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